Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8713 A/1974
Rechtssatznummer
11
Geschäftszahl
1676/73
Entscheidungsdatum
26.11.1974
Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 1975, 15 - 16/396;
ÖGZ 1975, 14/348;
Rechtssatz
Dem § 5 BO für OÖ läßt sich keine Verpflichtung der Baubehörde entnehmen, einen Ausgleichsversuch noch NACH der Bauverhandlung an der eine der betroffenen Parteien nicht teilgenommen hat, anzustellen. So nämlich wie rechtswirksame Einwendungen im allgemeinen bis spätestens bei der Bauverhandlung selbst erhoben worden sein müssen, muß man mangels einer entgegenstehenden Regelung annehmen, daß ein die Einwendungen betreffender Ausgleichsversuch ebenfalls nicht später als in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ist.Dem Paragraph 5, BO für OÖ läßt sich keine Verpflichtung der Baubehörde entnehmen, einen Ausgleichsversuch noch NACH der Bauverhandlung an der eine der betroffenen Parteien nicht teilgenommen hat, anzustellen. So nämlich wie rechtswirksame Einwendungen im allgemeinen bis spätestens bei der Bauverhandlung selbst erhoben worden sein müssen, muß man mangels einer entgegenstehenden Regelung annehmen, daß ein die Einwendungen betreffender Ausgleichsversuch ebenfalls nicht später als in der mündlichen Verhandlung vorzunehmen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001676.X11
Im RIS seit
11.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013
Dokumentnummer
JWR_1973001676_19741126X11