Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 8603 A/1974
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1379/73
Entscheidungsdatum
23.04.1974
Index
L82000 Bauordnung
L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG
StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §8 impl;
BauRallg impl;
RGaO §13 Abs1 impl;
RGaO §15;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1557/73
1403/73
Rechtssatz
Bei den Bestimmungen des § 15 RGO handelt es sich um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich aus dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (Hinweis E 27.9.1971, 167/71).Bei den Bestimmungen des Paragraph 15, RGO handelt es sich um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich aus dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (Hinweis E 27.9.1971, 167/71).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche
Rechte BauRallg5/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001379.X02
Im RIS seit
23.04.1974
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013
Dokumentnummer
JWR_1973001379_19740423X02