Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1379/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8603 A/1974

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1379/73

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

L82000 Bauordnung
L82250 Garagen
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8 impl;
BauRallg impl;
RGaO §13 Abs1 impl;
RGaO §15;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 1557/73 1403/73

Rechtssatz

Bei den Bestimmungen des Paragraph 15, RGO handelt es sich um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich aus dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (Hinweis E 27.9.1971, 167/71).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001379.X02

Im RIS seit

23.04.1974

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013

Dokumentnummer

JWR_1973001379_19740423X02