Verwaltungsgerichtshof
23.04.1974
1379/73
Bei den Bestimmungen des Paragraph 15, RGO handelt es sich um Bestimmungen, die nur dem öffentlichen Interesse, nicht aber auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Letzteres in dem Sinne, dass ein ausschließlich aus dem Naheverhältnis einer Liegenschaft zu dem geplanten Gebäude ableitbares Interesse bestünde. Die Zu- und Abfahrt hat nämlich an sich nichts mit dem Bestand eines Gebäudes aus nachbarlicher Sicht zu tun. Die Benützung einer Verkehrsfläche berührt vielmehr jedermanns Interesse, mag sich dieses Interesse auch bei den Anliegern öfter aktualisieren als bei anderen Personen (Hinweis E 27.9.1971, 167/71).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1557/73
1403/73