Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0358/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0358/61

Entscheidungsdatum

15.01.1962

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nur dazu berechtigt, unangefochten gebliebene Teile eines angefochtenen Bescheides abzuändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil rechtlich untrennbar verbunden sind. (Hinweis E 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951). Lässt der Inhalt des Bescheides jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, das heißt, waren an Stelle des erfolgten Bescheidabspruches gesonderte Absprüche über einzelne Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG möglich, dann sind "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die durch Berufung angefochtenen trennbaren Teile des erstinstanzlichen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1962:1961000358.X01

Im RIS seit

16.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1961000358_19620115X01

Rechtssatz für 1318/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8663 A/1974

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1318/73

Entscheidungsdatum

17.09.1974

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0358/61 E 15. Jänner 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nur dazu berechtigt, unangefochten gebliebene Teile eines angefochtenen Bescheides abzuändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil rechtlich untrennbar verbunden sind. (Hinweis E 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951). Lässt der Inhalt des Bescheides jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, das heißt, waren an Stelle des erfolgten Bescheidabspruches gesonderte Absprüche über einzelne Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG möglich, dann sind "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die durch Berufung angefochtenen trennbaren Teile des erstinstanzlichen Bescheides.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001318.X01

Im RIS seit

19.12.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001318_19740917X01