Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0009/72
Entscheidungsdatum
08.11.1972
Index
50/01 Gewerbeordnung
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4
(Lärmbelästigung ist unzumutbar, wenn durch die zu erwartenden
Lärmimmissionen der Grundgeräuschpegel wesentlich überschritten wird)
Stammrechtssatz
In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1972:1972000009.X01
Dokumentnummer
JWR_1972000009_19721108X01