Bei der Nichtigerklärung nach § 68 Abs 4 lit a AVG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Vordergrund steht und eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht in Betracht kommt.Bei der Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Vordergrund steht und eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht in Betracht kommt.