Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1974

Geschäftszahl

0969/73

Rechtssatz

Bei der Nichtigerklärung nach Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes im Vordergrund steht und eine Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen nicht in Betracht kommt.