§ 13 Abs 6 der Fernmeldegebührenordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des AVG 1950 hier eine besondere Beweisregel aufstellen wollte.Paragraph 13, Absatz 6, der Fernmeldegebührenordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des AVG 1950 hier eine besondere Beweisregel aufstellen wollte.