Verwaltungsgerichtshof
24.10.1973
0893/73
Paragraph 13, Absatz 6, der Fernmeldegebührenordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des AVG 1950 hier eine besondere Beweisregel aufstellen wollte.