Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1973

Geschäftszahl

0893/73

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 6, der Fernmeldegebührenordnung bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber abweichend von den allgemeinen Grundsätzen des AVG 1950 hier eine besondere Beweisregel aufstellen wollte.