Die Dienstbehörde hat gem § 2 Abs 5 DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).Die Dienstbehörde hat gem Paragraph 2, Absatz 5, DVG die Höhe des ruhegenussfähigen Monatsbezuges festzustellen, wenn diese strittig sein sollte. Das Wort "können" ist nicht unbedingt so zu verstehen, dass ein Rechtsanspruch nicht besteht (Hinweis E 20.10.1965, VwSlg 6787 A/1965).