Aus der Anordnung des § 65 Abs 2 KFG ist zu schliessen, dass derjenige, dem der Führerschein auf länger als 2 Jahre entzogen worden ist, sicher vor Wiedererteilung des Führerscheines neuerlich der Lenkerprüfung zu unterziehen hat.Aus der Anordnung des Paragraph 65, Absatz 2, KFG ist zu schliessen, dass derjenige, dem der Führerschein auf länger als 2 Jahre entzogen worden ist, sicher vor Wiedererteilung des Führerscheines neuerlich der Lenkerprüfung zu unterziehen hat.