Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1966

Geschäftszahl

1454/65

Rechtssatz

Aus der Anordnung des Paragraph 65, Absatz 2, KFG ist zu schliessen, dass derjenige, dem der Führerschein auf länger als 2 Jahre entzogen worden ist, sicher vor Wiedererteilung des Führerscheines neuerlich der Lenkerprüfung zu unterziehen hat.