Ein Fahrzeuglenker, der bei Befahren einer Kurve leicht ins Schleudern gerät, hat auf alle Fälle seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt und somit den Tatbestand nach § 20 Abs 1 StVO gesetzt.Ein Fahrzeuglenker, der bei Befahren einer Kurve leicht ins Schleudern gerät, hat auf alle Fälle seine Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepaßt und somit den Tatbestand nach Paragraph 20, Absatz eins, StVO gesetzt.