Der Deliktstypus des § 4 Abs 1 lit c kann aus mehreren Tathandlungen bestehen. Daraus folgt, daß diese einzelnen Tathandlungen einerseits keiner getrennten Verjährung, andererseits keiner gesonderten Bestrafung unterliegen können.Der Deliktstypus des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, kann aus mehreren Tathandlungen bestehen. Daraus folgt, daß diese einzelnen Tathandlungen einerseits keiner getrennten Verjährung, andererseits keiner gesonderten Bestrafung unterliegen können.