Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1973

Geschäftszahl

1982/72

Rechtssatz

Der Deliktstypus des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, kann aus mehreren Tathandlungen bestehen. Daraus folgt, daß diese einzelnen Tathandlungen einerseits keiner getrennten Verjährung, andererseits keiner gesonderten Bestrafung unterliegen können.