Verwaltungsgerichtshof
26.04.1973
1982/72
Der Deliktstypus des Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, kann aus mehreren Tathandlungen bestehen. Daraus folgt, daß diese einzelnen Tathandlungen einerseits keiner getrennten Verjährung, andererseits keiner gesonderten Bestrafung unterliegen können.