Ausführungen, dass im Ermittlungsverfahren (hier: wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO) festzustellen ist, ob nicht überhaupt eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinstörung vorliegt, wenn das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen von einer VÖLLIGEN BERAUSCHUNG des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt spricht.Ausführungen, dass im Ermittlungsverfahren (hier: wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO) festzustellen ist, ob nicht überhaupt eine die Zurechnungsfähigkeit ausschließende Bewusstseinstörung vorliegt, wenn das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen von einer VÖLLIGEN BERAUSCHUNG des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt spricht.