Aus der Nichtgeltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall wegen Geringfügigkeit seitens des Geschädigten an den Schädiger bzw. dessen Versicherungsanstalt sowie aus der Nichtverständigung der eigenen Versicherungsanstalt kann nicht geschlossen werden, daß keine Beschädigung bei diesem Unfall erfolgte.