Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1254/52

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 1004 F/1954

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1254/52

Entscheidungsdatum

24.09.1954

Index

21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1 impl;
BAO §9 impl;
EStG 1953 §85;
GmbHG §82;

Beachte

y8861;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im Paragraph 82, GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1954:1952001254.X02

Im RIS seit

24.09.1954

Dokumentnummer

JWR_1952001254_19540924X02

Rechtssatz für 1049/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1049/71

Entscheidungsdatum

03.02.1972

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
EStG 1953 §85;
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1254/52 E 24. September 1954 VwSlg 1004 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im Paragraph 82, GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971001049.X02

Im RIS seit

04.10.2002

Dokumentnummer

JWR_1971001049_19720203X02