Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1972

Geschäftszahl

1049/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1254/52 E 24. September 1954 VwSlg 1004 F/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Der Hinweis auf die ungünstige Entwicklung des Geschäftsganges einer GmbH kann den Geschäftsführer nicht von der Haftung für die Kapitalertragsteuer von den Gewinnanteilen befreien, die er den Gesellschaftern ausbezahlt hat, ohne diese Steuern einzubehalten und abzuführen. Eine schuldhafte Verletzung des im Paragraph 82, GmbHG aufgestellten Verbotes, bei drohenden bleibenden Verlusten Gewinne auszuschütten, macht den Geschäftsführer der Gesellschaft bis zur Höhe der verbotswidrig ausgeschütteten Beträge haftbar.