Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1653/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6886 A/1966

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1653/65

Entscheidungsdatum

16.03.1966

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001653.X02

Im RIS seit

07.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1965001653_19660316X02

Rechtssatz für 0580/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8083 A/1971

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0580/71

Entscheidungsdatum

14.10.1971

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000580.X01

Im RIS seit

12.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1971000580_19711014X01

Rechtssatz für 1144/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1144/77

Entscheidungsdatum

06.02.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 0654/79 E VS 12. März 1980 10065 A/1980;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001144.X04

Im RIS seit

10.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2016

Dokumentnummer

JWR_1977001144_19780206X04

Rechtssatz für 2351/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2351/77

Entscheidungsdatum

18.05.1978

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002351.X03

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2016

Dokumentnummer

JWR_1977002351_19780518X03

Rechtssatz für 1569/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1569/79

Entscheidungsdatum

28.11.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001569.X02

Im RIS seit

17.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001569_19801128X02