Verwaltungsgerichtshof
14.10.1971
0580/71
GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2
Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.