Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1971

Geschäftszahl

0580/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1653/65 E 16. März 1966 VwSlg 6886 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsmittelbehörde ist nur dann berechtigt, den bei ihr angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zu verweisen, wenn die im Paragraph 66, Absatz 2, festgelegten Voraussetzungen gegeben sind, nämlich, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, daß die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.