Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0370/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0370/67

Entscheidungsdatum

24.04.1968

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000370.X01

Im RIS seit

27.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967000370_19680424X01

Rechtssatz für 0414/71

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8239 A/1972

Rechtssatznummer

14

Geschäftszahl

0414/71

Entscheidungsdatum

25.05.1972

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §60 Abs1 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0370/67 E 24. April 1968 RS 1 Vermerk: Eine Bewilligungspflicht ist dann anzunehmen, wenn die Änderung der Raumwidmung notwendigerweise mit einer bewilligungspflichtigen baulichen Änderung verbunden war. Hiebei kommt es aber nicht darauf an, ob die bauliche Änderung vom Eigentümer geplant war oder nicht, da es nicht der Absicht des Gesetzgebers entspräche, wenn derjenige, der die Änderung der Raumwidmung vorgenommen hat, ohne die erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen zu haben günstiger gestellt wird als derjenige, der mit der Änderung der Raumwidmung die erforderlichen baulichen Maßnahmen verbunden hat (Hinweis E 17.4.1967, 1529/65).

Stammrechtssatz

Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1971000414.X14

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2019

Dokumentnummer

JWR_1971000414_19720525X14