Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1968

Geschäftszahl

0370/67

Rechtssatz

Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.