Verwaltungsgerichtshof
24.04.1968
0370/67
Die Änderung der Widmung von anderen als Wohnräumen zu anderen als Wohnzwecken war nach der Bauordnung für Wien ex 1883, jedenfalls bis zur Novelle durch das Gesetz vom 17. Juni 1920 Landesgesetzblatt Nr. 147 nicht als bewilligungspflichtig anzusehen.