Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht (hier Vollmacht für das strafgerichtliche Verfahren) ist als Formgebrechen im Sinn des § 13 Abs 3 AVG 1950 zu betrachten.Die Vorlage einer nicht entsprechenden Vollmacht (hier Vollmacht für das strafgerichtliche Verfahren) ist als Formgebrechen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1950 zu betrachten.