Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1957/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8123 A/1971

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1957/70

Entscheidungsdatum

29.11.1971

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne Teile erfaßt werden. Die Entscheidung der Behörde, es werde jemand im Baubewilligungsverfahren nicht als Partei zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X03

Im RIS seit

29.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019

Dokumentnummer

JWR_1970001957_19711129X03

Rechtssatz für 1472/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1472/74

Entscheidungsdatum

05.05.1975

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: ÖGZ 1975/21, S 544;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1957/70 E 29. November 1971 VwSlg 8123 A/1971 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne Teile erfaßt werden. Die Entscheidung der Behörde, es werde jemand im Baubewilligungsverfahren nicht als Partei zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974001472.X02

Im RIS seit

27.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974001472_19750505X02