Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1472/74
Entscheidungsdatum
05.05.1975
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖGZ 1975/21, S 544;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1957/70 E 29. November 1971 VwSlg 8123 A/1971 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne Teile erfaßt werden. Die Entscheidung der Behörde, es werde jemand im Baubewilligungsverfahren nicht als Partei zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den
Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit
der vorinstanzlichen Entscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1975:1974001472.X02
Dokumentnummer
JWR_1974001472_19750505X02