Verwaltungsgerichtshof
29.11.1971
1957/70
Ein Bauvorhaben ist grundsätzlich ein unteilbares Ganzes; es kann nur als solches bewilligt oder abgelehnt werden. Für das Baubewilligungsverfahren kann daher die Aufgabe der Berufungsbehörde grundsätzlich dahin gehend umschrieben werden, daß ihr die Entscheidung über die gesetzliche Zulässigkeit des Bauvorhabens obliegt. Eine Einschränkung dieser Aufgabe ist dann anzunehmen, wenn der durch Berufung angefochtene Bescheid trennbare Teile enthält und von der Berufung nur einzelne Teile erfaßt werden. Die Entscheidung der Behörde, es werde jemand im Baubewilligungsverfahren nicht als Partei zugelassen, ist von der materiellrechtlichen Frage des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen in dem Sinne trennbar, daß nur sie - und nicht die Sachentscheidung selbst - im Berufungsverfahren zur Entscheidung gestellt sein kann.
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001957.X03