Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0854/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0854/70

Entscheidungsdatum

16.09.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;

Beachte

y29083;

Rechtssatz

Bei Übertretungen der Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung kann ein Entschuldigungsbeweis iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG durch den Betriebsinhaber nur dadurch erbracht werden, dass er dartut, dass es ihm trotz Bestellung einer Aufsichtsperson und Überwachungsperson auf der betreffenden Baustelle, von der er nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrem Wissen und Können mit Grund eine gewissenhafte und anstandslose Besorgung der ihr übertragenen Obliegenheiten erwarten durfte, und trotz Entfaltung der ihm zumutbaren eigenen Aufsicht und Überwachung nicht möglich gewesen wäre, die ihm angelasteten Übertretungen hintanzuhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1970000854.X02

Im RIS seit

16.09.1970

Dokumentnummer

JWR_1970000854_19700916X02

Rechtssatz für 87/08/0318

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/08/0318

Entscheidungsdatum

27.09.1988

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

BArbSchV §3;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0854/70 E 16. September 1970 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Übertretungen der Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung kann ein Entschuldigungsbeweis iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG durch den Betriebsinhaber nur dadurch erbracht werden, dass er dartut, dass es ihm trotz Bestellung einer Aufsichtsperson und Überwachungsperson auf der betreffenden Baustelle, von der er nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrem Wissen und Können mit Grund eine gewissenhafte und anstandslose Besorgung der ihr übertragenen Obliegenheiten erwarten durfte, und trotz Entfaltung der ihm zumutbaren eigenen Aufsicht und Überwachung nicht möglich gewesen wäre, die ihm angelasteten Übertretungen hintanzuhalten.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080318.X02

Im RIS seit

27.09.1988

Dokumentnummer

JWR_1987080318_19880927X02