Verwaltungsgerichtshof
27.09.1988
87/08/0318
GRS wie 0854/70 E 16. September 1970 RS 2
Bei Übertretungen der Bauarbeiten-Dienstnehmerschutzverordnung kann ein Entschuldigungsbeweis iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG durch den Betriebsinhaber nur dadurch erbracht werden, dass er dartut, dass es ihm trotz Bestellung einer Aufsichtsperson und Überwachungsperson auf der betreffenden Baustelle, von der er nach ihrer Persönlichkeit sowie ihrem Wissen und Können mit Grund eine gewissenhafte und anstandslose Besorgung der ihr übertragenen Obliegenheiten erwarten durfte, und trotz Entfaltung der ihm zumutbaren eigenen Aufsicht und Überwachung nicht möglich gewesen wäre, die ihm angelasteten Übertretungen hintanzuhalten.