Ein Verhandlungsteilnehmer kann den Eintritt der Präklusionsfolgen nach § 42 AVG 1950 nicht dadurch abwenden, daß er sich in irgendeiner Form vorbehält später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 12. Mai 1959, Zl. 1477758, VwSlg. 4966 A/1959). Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, statt zur Verhandlung zu erscheinen, vor der Verhandlung bei der Behörde einen Schriftsatz überreicht.Ein Verhandlungsteilnehmer kann den Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 nicht dadurch abwenden, daß er sich in irgendeiner Form vorbehält später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 12. Mai 1959, Zl. 1477758, VwSlg. 4966 A/1959). Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, statt zur Verhandlung zu erscheinen, vor der Verhandlung bei der Behörde einen Schriftsatz überreicht.