Verwaltungsgerichtshof
19.10.1970
0751/70
Ein Verhandlungsteilnehmer kann den Eintritt der Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG 1950 nicht dadurch abwenden, daß er sich in irgendeiner Form vorbehält später Einwendungen zu erheben. (Hinweis auf E vom 12. Mai 1959, Zl. 1477758, VwSlg. 4966 A/1959). Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, statt zur Verhandlung zu erscheinen, vor der Verhandlung bei der Behörde einen Schriftsatz überreicht.
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000751.X04