In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 41 Abs 2 AVG zu erblicken; dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist. (Hinweis auf E vom 16.12.1952, Zl. 0803/51, VwSlg. 2785 A/1952) Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, ohne die Unangemessenheit der Vorbereitungsfrist zu rügen, sein Fernbleiben von der Verhandlung im voraus ankündigt.In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, AVG zu erblicken; dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist. (Hinweis auf E vom 16.12.1952, Zl. 0803/51, VwSlg. 2785 A/1952) Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, ohne die Unangemessenheit der Vorbereitungsfrist zu rügen, sein Fernbleiben von der Verhandlung im voraus ankündigt.