Verwaltungsgerichtshof
19.10.1970
0751/70
In der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung auf einen zu kurzen Termin ist ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, AVG zu erblicken; dieser Verfahrensmangel kann von der betroffenen Partei aber nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn sie einen Vertagungsantrag gestellt hat und diesem nicht entsprochen worden ist. (Hinweis auf E vom 16.12.1952, Zl. 0803/51, VwSlg. 2785 A/1952) Dies gilt auch dann, wenn der Geladene, ohne die Unangemessenheit der Vorbereitungsfrist zu rügen, sein Fernbleiben von der Verhandlung im voraus ankündigt.
ECLI:AT:VWGH:1970:1970000751.X03