Der Wiederaufnahmeantrag stellt nicht das geeignete Mittel dar, den Fehler der im Verwaltungsverfahren unterbliebenen Feststellung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten zu bekämpfen (Hinweis E 7.5.1951, 541/50, VwSlg 2078 A/1951).