Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1190/69

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1190/69

Entscheidungsdatum

18.03.1970

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1859 §25;
GewO 1859 §32;

Rechtssatz

Von einer über die Rechtsstellung eines bloßen Beteiligten hinausgehenden Parteistellung des Anrainers kann erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden, in dem die Behörde auf Grund der von ihr zum Zwecke der Überprüfung der Anzeige angestellten Erhebungen zur Überprüfung gelangt ist, es seien im Interesse der Vermeidung von Belästigungen für die Anrainer weitere Anordnungen zu treffen, und diese Willensbildung der Behörde nach außen erkennbar wird (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957 und E 21.12.1959, 496/57).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1970:1969001190.X01

Im RIS seit

04.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1969001190_19700318X01