Verwaltungsgerichtshof
18.03.1970
1190/69
Von einer über die Rechtsstellung eines bloßen Beteiligten hinausgehenden Parteistellung des Anrainers kann erst von dem Zeitpunkt an gesprochen werden, in dem die Behörde auf Grund der von ihr zum Zwecke der Überprüfung der Anzeige angestellten Erhebungen zur Überprüfung gelangt ist, es seien im Interesse der Vermeidung von Belästigungen für die Anrainer weitere Anordnungen zu treffen, und diese Willensbildung der Behörde nach außen erkennbar wird (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55, VwSlg 4350 A/1957 und E 21.12.1959, 496/57).