Fehlt es an einem Stellvertreter einer juristischen Person iSd § 93 Abs 1 GewO und daher eines gemäß § 137 Abs 1 GewO gewerberechtlich verantwortlichen Personen, so ist gemäß § 9 VStG 1950 das zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufene Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. *Fehlt es an einem Stellvertreter einer juristischen Person iSd Paragraph 93, Absatz eins, GewO und daher eines gemäß Paragraph 137, Absatz eins, GewO gewerberechtlich verantwortlichen Personen, so ist gemäß Paragraph 9, VStG 1950 das zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufene Organ verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. *
E 12.12.1969, 1749/68 #3 VwSlg 7696 A/1969