Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0766/68

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7657 A/1969

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0766/68

Entscheidungsdatum

14.10.1969

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VwGG §13 Z2;

Rechtssatz

Konsenslos oder konsenswidrig (bauordnungswidrig) ist ein Zustand, zu dessen Herstellung gem Paragraph 60, der Bauordnung für Wien eine Baubewilligung erforderlich ist, eine solche aber nicht erwirkt wurde (Hinweis E 23.11.1962, 712/62). Bauordnungswidrig ist ein baulicher Zustand aber auch dann, wenn ein Bauwerk Baugebrechen aufweist. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens ist jedoch nicht die vorangeführte Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10,, sondern die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, der Bauordnung für Wien, in der es heißt, dass die Behörde nötigenfalls, d.h. dann, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung, Baugebrechen zu beseitigen, nicht nachkommt, den Hauseigentümer zur Behebung von Gebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten hat. Die Verpflichtung zur Beseitigung auftretender Baugebrechen ergibt sich aus der Bestimmung des Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle, die bestimmt, dass der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen hat, dass die Baulichkeiten und die dazugehörigen Anlagen (Vorgärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Diese Verpflichtung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes, ohne dass es hiezu erst eines baupolizeilichen Auftrages bedarf (Hinweis E 13.1.1964, 1879/63).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968000766.X04

Im RIS seit

14.10.1969

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2012

Dokumentnummer

JWR_1968000766_19691014X04