Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.1969

Geschäftszahl

0766/68

Rechtssatz

Konsenslos oder konsenswidrig (bauordnungswidrig) ist ein Zustand, zu dessen Herstellung gem Paragraph 60, der Bauordnung für Wien eine Baubewilligung erforderlich ist, eine solche aber nicht erwirkt wurde (Hinweis E 23.11.1962, 712/62). Bauordnungswidrig ist ein baulicher Zustand aber auch dann, wenn ein Bauwerk Baugebrechen aufweist. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Auftrages zur Beseitigung eines Baugebrechens ist jedoch nicht die vorangeführte Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 10,, sondern die Bestimmung des Paragraph 129, Absatz 4, der Bauordnung für Wien, in der es heißt, dass die Behörde nötigenfalls, d.h. dann, wenn der Eigentümer seiner Verpflichtung, Baugebrechen zu beseitigen, nicht nachkommt, den Hauseigentümer zur Behebung von Gebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist zu verhalten hat. Die Verpflichtung zur Beseitigung auftretender Baugebrechen ergibt sich aus der Bestimmung des Absatz 2, der gleichen Gesetzesstelle, die bestimmt, dass der Eigentümer (jeder Miteigentümer) dafür zu sorgen hat, dass die Baulichkeiten und die dazugehörigen Anlagen (Vorgärten, Hofanlagen, Einfriedungen u. dgl) in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung entsprechendem Zustand erhalten werden. Diese Verpflichtung trifft den Eigentümer kraft Gesetzes, ohne dass es hiezu erst eines baupolizeilichen Auftrages bedarf (Hinweis E 13.1.1964, 1879/63).