Die im § 42 Abs 1 AVG genannten Präklusionsfolgen treten nur dann ein, wenn gleichzeitig mit der Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung bekannt gemacht wurde.Die im Paragraph 42, Absatz eins, AVG genannten Präklusionsfolgen treten nur dann ein, wenn gleichzeitig mit der Bekanntmachung der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Zeitungsverlautbarung die Anberaumung der mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung bekannt gemacht wurde.