Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0239/70
Entscheidungsdatum
22.03.1971
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1
(Zusatz: Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die
nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft
anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße
getrennt ist - sh auch E 22.9.1978, 1911/76).
Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht
unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt,
sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist.
Stammrechtssatz
Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd § 9 Abs 4 der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000239.X01
Dokumentnummer
JWR_1970000239_19710322X01