Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0353/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7615 A/1969

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0353/67

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1967000353.X01

Im RIS seit

27.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JWR_1967000353_19690630X01

Rechtssatz für 0239/70

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0239/70

Entscheidungsdatum

22.03.1971

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §9 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1 (Zusatz: Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist - sh auch E 22.9.1978, 1911/76). Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist.

Stammrechtssatz

Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000239.X01

Im RIS seit

04.07.2002

Dokumentnummer

JWR_1970000239_19710322X01

Rechtssatz für 1833/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1833/73

Entscheidungsdatum

25.02.1975

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Tir 1974 §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1973001833.X04

Im RIS seit

20.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1973001833_19750225X04