Verwaltungsgerichtshof
22.03.1971
0239/70
GRS wie 0353/67 E 30. Juni 1969 VwSlg 7615 A/1969 RS 1 (Zusatz: Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist - sh auch E 22.9.1978, 1911/76).
Dies gilt auch für den Eigentümer einer Liegenschaft, die nicht unmittelbar seitlich an die zu verbauende Liegenschaft anschließt, sondern von dieser auch noch durch eine Straße getrennt ist.
Der Nachbar an der seitlichen Grundgrenze besitzt KEIN subjektives öffentliches Recht auf Freihaltung des Vorgartens von jeder Verbauung. Er kann daher auch durch die Gewährung einer Ausnahme iSd Paragraph 9, Absatz 4, der BauO für Wien für den benachbarten Bauwerber in keinem solchen Recht berührt bzw. verletzt werden.