Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1706/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7337 A/1968

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1706/66

Entscheidungsdatum

17.04.1968

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Rechtssatz

In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1966001706.X04

Im RIS seit

08.04.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001706_19680417X04

Rechtssatz für 0009/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0009/72

Entscheidungsdatum

08.11.1972

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4 (Lärmbelästigung ist unzumutbar, wenn durch die zu erwartenden Lärmimmissionen der Grundgeräuschpegel wesentlich überschritten wird)

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1972:1972000009.X01

Im RIS seit

19.09.2002

Dokumentnummer

JWR_1972000009_19721108X01

Rechtssatz für 1081/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8569 A/1974

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1081/73

Entscheidungsdatum

13.03.1974

Index

Gewerberecht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25
GewO 1973 §74 Abs2 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1973001081.X03

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1973001081_19740313X03

Rechtssatz für 2087/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2087/74

Entscheidungsdatum

19.03.1975

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §25;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1706/66 E 17. April 1968 VwSlg 7337 A/1968 RS 4

Stammrechtssatz

In den Fällen, in denen die akustische Umgebung während der in Betracht zu ziehenden Zeiträume großen Schwankungen unterliegt, ist der Begriff des Störpegels weder den größten gemessenen Wert der akustischen Umgebung noch einem zu errechnenden Durchschnittswert gleichzusetzen. Die akustische Umgebung einer Örtlichkeit bestimmt sich nach der Stärke und Art jener Geräusche, die dauernd bestehen und daher nicht als Besonderheit empfunden werden. Inwieweit in die solcher Art bestimmte akustische Umgebung der durch Straßenverkehr verursachte Lärm einzubeziehen ist, ist eine quaestiv facti.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002087.X03

Im RIS seit

18.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2011

Dokumentnummer

JWR_1974002087_19750319X03