Die Übergangsbestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 45/1965, legen nicht fest, daß auf anhängige Verfahren das frühere Recht anzuwenden wäre. Sie treffen besondere Anordnungen für die Handhabung des VII. Hauptstückes der Gemeindeordnung, berühren aber den Geltungsbereich des II. Hauptstückes, in dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht.Die Übergangsbestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, legen nicht fest, daß auf anhängige Verfahren das frühere Recht anzuwenden wäre. Sie treffen besondere Anordnungen für die Handhabung des römisch sieben. Hauptstückes der Gemeindeordnung, berühren aber den Geltungsbereich des römisch zwei. Hauptstückes, in dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht.