Verwaltungsgerichtshof
16.10.1967
0562/66
Die Übergangsbestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, legen nicht fest, daß auf anhängige Verfahren das frühere Recht anzuwenden wäre. Sie treffen besondere Anordnungen für die Handhabung des römisch sieben. Hauptstückes der Gemeindeordnung, berühren aber den Geltungsbereich des römisch zwei. Hauptstückes, in dem der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umschrieben wird, nicht.