Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0323/66

Entscheidungsart

Erkenntnis VS

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7227 A/1967

Rechtssatznummer

25

Geschäftszahl

0323/66

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VwGG §13 Z3;

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 129, Absatz 2, der Bauordnung für Wien handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Es zieht daher die bloße Nichtbefolgung des Gebotes, das Gebäude in gutem Zustand zu erhalten, Strafe nach sich, wenn nicht bewiesen wird, dass die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne Verschulden unmöglich gewesen ist. Wenn die Behörde annehmen konnte, dass das gegenständliche Haus während der Tatzeit Baugebrechen aufgewiesen hat, musste sich der nach Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vorgesehene, zur Straflosigkeit führende Entlastungsbeweis darauf beziehen, dass alles in den Kräften des Beschuldigten Stehende unternommen wurde, um das Baugebrechen in kürzester Frist zu beseitigen (Hinweis E 4.7.1961, 99/61).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000323.X25

Im RIS seit

12.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2009

Dokumentnummer

JWR_1966000323_19671128X25