Art 110 B-VG hätte abgeändert werden müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Strafrecht jener Bereiche, deren administrative Regelung im eigenen Wirkungsbereich liegt und daher eine außergemeindliche Instanz ausschließt, gleichfalls diesem Wirkungsbereich zuzuweisen.Artikel 110, B-VG hätte abgeändert werden müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Strafrecht jener Bereiche, deren administrative Regelung im eigenen Wirkungsbereich liegt und daher eine außergemeindliche Instanz ausschließt, gleichfalls diesem Wirkungsbereich zuzuweisen.