Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Artikel 110, B-VG hätte abgeändert werden müssen, wenn beabsichtigt gewesen wäre, das Strafrecht jener Bereiche, deren administrative Regelung im eigenen Wirkungsbereich liegt und daher eine außergemeindliche Instanz ausschließt, gleichfalls diesem Wirkungsbereich zuzuweisen.