Art 11 Abs 5 B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.Artikel 11, Absatz 5, B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.