Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1967

Geschäftszahl

0323/66

Rechtssatz

Artikel 11, Absatz 5, B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.