Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
0323/66
Artikel 11, Absatz 5, B-VG steht zwar nicht in Wirksamkeit, wohl aber in Geltung und spricht für die vom Verfassungsgesetzgeber vollzogene Wertung des Verwaltungsstrafrechtes als Angelegenheit von überwiegend überörtlichem Interesse.