Können die Grenzen der im Art 118 Abs 3 B-VG verwendeten Begriffe nicht mit voller Schärfe gezogen werden, so ist die Frage, ob eine Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, nach Art 118 Abs 2 B-VG zu lösen.Können die Grenzen der im Artikel 118, Absatz 3, B-VG verwendeten Begriffe nicht mit voller Schärfe gezogen werden, so ist die Frage, ob eine Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehört, nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG zu lösen.